Sonntag, 8. Juli 2012

Grund- und Freiheitsrechte

Am 2. Juli 2012 veröffentlichte Dr. Georg Zakrajsek von der IWÖ in seinen „Querschüssen“ ein Essay zu Bürgerrechten. Dr. Zakrajsek bringt es dabei auf den Punkt. Wir veröffentlichen den Beitrag daher hier unkommentiert. (Bitte auswendig lernen)


Quelle


Bürgerrechte – eine Klarstellung
von Dr. Georg Zakrajsek


Die IWÖ ist in erster Linie eine Bürgerrechtsorganisation. Wir kämpfen für das Recht des unbescholtenen, erwachsenen, geistig gesunden Staatsbürgers, Waffen besitzen und tragen zu dürfen. Dieses Recht darf nur insoweit eingeschränkt werden, als eine Rechtfertigung des Staates dafür vorliegt.
Der Staat muß also einen triftigen Grund dafür haben, wenn er das Recht des freien Waffenbesitzes in irgendeiner Form beschränken möchte. Also nicht der Bürger muß sich rechtfertigen, wenn er eine Waffe haben möchte, der Staat muß sich rechtfertigen, wenn er dieses Grundrecht beschneiden will.
Das ist natürlich nur eine Facette im Katalog der Grundrechte. In manchen Staaten ist oder war das Recht auf privaten Waffenbesitz separat in der Verfassung direkt verankert. In Österreich ist dieses Recht von anderen Grundrechten ableitbar, zählt aber jedenfalls zu den verfassungsmäßig geschützten Grundrechten auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen.

Grund- und Freiheitsrechte, Bürgerrechte, Menschenrechte – ein Begriffsverwirrung
Vielen Diskutanten kommt das immer wieder durcheinander. Das ist auch der Grund, warum ich diesen Beitrag bringe. Vor allem dann, wenn es um das Recht auf Waffenbesitz geht, wird oft absichtlich ungenau und wissentlich falsch argumentiert. Ein gutes Beispiel dafür war die Abgeordnete Stoisits von den Grünen, die es als Juristin zwar besser wissen müßte, es aber nicht besser weiß oder nicht besser wissen will. Naziideologie pur hat sie in diesem Zusammenhang verzapft, vielleicht war es auch bolschewistisch, macht aber wirklich keinen Unterschied. Grün eben.
Also eine kurze, nicht ganz wissenschaftliche Erklärung zu den verschiedenen Rechten:

Menschenrechte
Stehen jedem Menschen zu, der geboren worden ist, manche sagen auch, daß diese Menschenrechte schon dem gezeugten, also dem ungeborenen Menschen zustehen müßten. Die Menschenrechte sind naturgegeben, wenn man will: gottgegeben, eine gesetzliche Regelung dieser Rechte wäre aber nicht rechtserzeugend sondern bloß rechtsbestätigend. Es gibt internationale Übereinkommen, Konventionen, die solche Menschenrechte festschreiben und in vielen Staaten sind diese Konventionen auch gesetzlich (meist verfassungsrechtlich) verankert. Inhaltlich meist Grundrechte, wie Freiheit, Eigentum, Hausrecht, Meinungsfreiheit.

Grund- und Freiheitsrechte
Historisch im Zeitalter der Aufklärung entstanden, Produkt der amerikanischen und der französischen Revolution, in Europa um die Mitte des 19. Jahrhunderts als Bestandteil verschiedener Verfassungen oder auch separater Grundrechtskataloge kodifiziert. Kern dieser Rechte ist die Freiheit von staatlichen Eingriffen. Inhaltlich ähnlich den Menschenrechten, aber als Recht des Menschen gegenüber seinem Staat definiert. Auch diese Rechte werden als angeboren und nicht als staatlich gewährte Rechte angesehen, können und dürfen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Diese Rechte werden in der Regel durch unabhängige Gerichte durchsetzbar gemacht.

Bürgerrechte
In einer Demokratie sind das politische Rechte der Staatsbürger. Fremde sind normalerweise davon ausgeschlossen. Erfließt aus dem Mitwirkungsrecht der Bürger an der Gestaltung des Staates durch demokratische Einrichtungen. Menschenrechte, Grund- und Freiheitsrechte werden in diesem Zusammenhang als Vorbedingung der demokratischen Willensbildung angesehen und sind für die Ausübung der Bürgerrechte unabdingbar. So ist z.B. die Ausübung des aktiven Wahlrechtes ohne Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Medienfreiheit undenkbar.

Alle diese Rechte sind Rechte, die der Staat gewähren muß, auch ohne daß eine gesetzliche Regelung erfolgt ist. In letzter Zeit kommt es zunehmend zu einer Verwässerung dieser Rechte, weil man untypische und unpassende Rechte einführt, die ein aktives Handeln des Staates erforderlich machen, wie etwa die Gewährung einer Grundsicherung, ein Recht auf Arbeit, Gesundheit und ähnliches, was aber mit den oben erwähnten Grund- und Freiheitsrechten überhaupt nichts zu tun hat.
Aus dieser Sicht ist eine Erweiterung der Grundrechte nicht mehr denkbar, ohne daß man die eigentlichen Grundrechte entwertet. Andrerseits wären die Grundrechte vor allem in Bezug auf das bei uns nicht ausdrücklich geschützte Recht auf Waffenbesitz zu verdeutlichen.

Links
Querschüsse http://www.querschuesse.at/cms/
IWÖ http://www.iwoe.at/inc/nav.php

1 Kommentar:

  1. * Dieses Recht darf nur insoweit eingeschränkt werden, als eine Rechtfertigung des Staates dafür vorliegt. *

    Ich widerspreche dieser Aussage: Der Staat hat überhaupt kein >Recht< irgendwas einzuschränken. Individuelle Grundrechte sind nicht diskutierbar. Mir gehört mein Körper -> Mir gehört mein Leben -> Mir gehören die Ressourcen, die ich aus der Umwelt nützlich mache -> Ich alleine entscheide darüber, wie und ob ich sie teilen, tauschen oder behalten möchte -> Wie ich diese selbstevidente Rechte verteidige ist einzig und alleine MEINE Sache.
    Jeder darf alles machen was er will, solange er niemanden damit schadet.

    Wenn überhaupt, könnte die Gesellschaft einzelnen Individuen in ihren Grundrechten einschränken, wenn die Betroffenen in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie Grundrechte von anderen nicht respektieren. Der Staat würde hier, wenn überhaupt, nur als Vollstrecker dienen.

    Dieses Thema ist zu heikel und VIEL zu wichtig, als das man es zu "soft" angeht.

    Es ist aber schön zu sehen, dass dieses Thema immer mehr Einzug bei Waffenbesitzer erhält. Die Zeiten, wo man sein Recht auf Waffenbesitz durch Sportschiessen oder der Jagd rechtfertigen musste [sic!], sind (oder müssen) endgültig vorbei (sein)! Waffen zu besitzen und zu tragen ist kein Privileg, sondern ein undiskutierbares RECHT!

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