Selbst Juristen kommen bei der Antwort auf diese Frage manchmal etwas ins Stammeln. Denn einzig darauf abzustellen, ein Grundrecht wäre etwas, was einem durch eine Verfassung eingeräumt wird oder im Grundgesetz steht, ist zu kurz gegriffen. Dieser Beitrag versucht eine Definition, eine historische Herleitung und einen kritischen Blick auf die Umsetzung und Wahrnehmung von Grundrechten.
Definition
Ein Grundrecht wird einem nicht eingeräumt. Ein Grundrecht ist etwas, was einem nicht genommen werden kann. Ein Grundrecht ist unveräußerlich. Es ist überpositiv und vorstaatlich. Ein Grundrecht besteht auch dann, wenn es nicht niedergeschrieben ist.
Ein Grundrecht soll nicht den Bürger vorm Bürger schützen oder den Bürger vor Kriminellen, sondern ein Grundrecht soll den Bürger vorm Staat schützen. (*) Insbesondere sind hier die Erfüllungsgehilfen des Staats, in Form von Strafverfolgungsbehörden gemeint. Sinn eines Grundrechts ist es, der Strafgewalt des Staates Grenzen zu ziehen, nicht ihren Einsatz zu fordern.
Grundrechte begrenzen die Macht des Staates, nicht aber die Freiheit des Bürgers. Im Gegenteil: Sie konstituieren diese Freiheit. (*)
Ein Grundrecht ist absolut. Es darf niemandem vorenthalten werden, egal wer er ist oder was er getan hat. Das ist das Wesen der Grundrechte, und dieses darf niemals aufgeweicht werden.
Der Staat muss auch in der existenziellen Katastrophe noch die Grundrechte wahren. Denn genau für den Fall sozialer Unordnung wurden Grundrechte geschaffen.
Aber: Die grundrechtlichen Schutzpflichten geben dem Staat nicht das Recht, dem Einzelnen den Schutz aufzunötigen, das Leben einer polizeilichen Betreuung zu unterwerfen und so eine fürsorgerische Polizeistaatlichkeit aufzubauen. Der Schutz darf nicht zur Bewachung ausarten. Der Rechtsstaat schuldet auch dem schutzbedürftigen Bürger grundrechtliche Distanz. (*)
Ideengeschichtliches Fundament
Staatslegitimation durch Sicherheit
Nach Ansicht von Thomas Hobbes ist der erste Legitimationsgrund eines Staates die Sicherheit. Um diese philosophische Rechtfertigung mit wenigen Worten auszudrücken: Die Menschen verzichten darauf, sich gegenseitig Gewalt anzutun. Sie unterwerfen sich dem Staat und setzen ihn als den Garanten für ihre Sicherheit voreinander ein. Doch der Verzicht auf private Gewalt ist nicht bedingungslos. Er gilt nur, solange der Staat willens und mächtig ist, die Sicherheit des Bürgers zu gewährleisten. Der Staat, der nicht die Macht besitzt, zu schützen, besitzt auch nicht das Recht Gehorsam zu verlangen. (*)
Sicherheit vor dem Hüter der Sicherheit
Aber: Der Staat, der die Furcht der Bürger voreinander aufhebt, wird selbst zum Gegenstand der Furcht. Der Hüter der Sicherheit wird zur Bedrohung. Das neue Bedürfnis richtet sich auf Sicherheit vor dem Staat. Sicherheit vor dem Staat bedeutet Freiheit. Freiheit ist der zweite Legitimationsgrund. Ihr grundlegender Theoretiker ist John Locke. (*)
Mit Locke setzen Differenzierungen und Abwägungen ein zwischen Sicherheit durch den Staat und Sicherheit vor dem Staat. Er entwirft Vorkehrungen zum Schutz der Rechte des Menschen gegenüber dem Staat: Repräsentation, Gewaltenteilung, Bindung der Staatsgewalt an das vorgegebene natürliche Recht und an das selbstgesetzte positive Recht. Der Bürger erhält das Widerstandsrecht als das äußerste Mittel der Verteidigung seiner natürlichen Rechte gegen die Tyrannis. (*)
Wieder einmal „Terroralarm“?
Es gehört in den Grundkurs für Berufsrevolutionäre: Der Terrorakt aber auch der Terroralarm vermitteln dem Bürger das Gefühl von Unsicherheit. Das bewusste Schüren von Angst im Volk leistet somit seinen Beitrag zur Entlegitimierung des freiheitlichen Staates und trägt dazu bei, beim Bürger das Bedürfnis nach einem autoritären Sicherheitsgaranten zu wecken. Das Volk soll freiheitsmüde und diktaturreif werden. (*)
Beim Ruf „Terroralarm“ beginnt das reflexartige Kläffen nach Gesetzesverschärfungen. Vorratsdatenspeicherung, Einschränkung der Pressefreiheit bei Terrorgefahr, Einsatz der Bundeswehr im Inneren und die auf einmal dringend notwendige Neustrukturierung von Geheimdiensten und Polizei sind nur einige Ideen, welche auf ein unterentwickeltes Rechtsverständnis schließen lassen.
Staatliche Versuche Grundrechte einzuschränken
Die Liste von staatlichen Versuchen, Grundrechte des Bürgers einzuschränken ist lang und ihre Punkte wiederholen sich turnusartig.
Art. 13 GG
Legaler Waffenbesitz reicht in der Bundesrepublik heutzutage schon aus, um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzuschränken bzw. abzuschaffen.
Art. 5 GG
Die Einschränkung der Pressefreiheit bei „Terrorgefahr“ ist ein beliebter Dauerbrenner. Und Internetzensur ist keineswegs nur in China an der Tagesordnung.
Art. 10 GG
Auch die Vorratsdatenspeicherung ist ein Instrument, was Strafverfolgungsbehörden zu gern unter dem Vorwand der „Terrorbekämpfung“ implementiert sehen möchten. Nach aktueller Rechtsauffassung ist die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig.
Art. 8 GG
Unlängst forderte ein Innenminister auf Landesebene eine „Diskussion“ zur Versammlungsfreiheit. Vermutlich mit dem Ziel sie einzuschränken. Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Eine Einschränkung bringt keinen Gewinn an innerer Sicherheit, sondern bedeutet nur ein Opfer an Freiheit.
Fazit
Die Beschneidung von Grundrechten beginnt nicht erst mit Versuchen den Waffenbesitz einzuschränken oder zu verbieten. Wie die Beispiele zeigen, beginnt sie sehr viel eher: Im alltäglichen Leben. Manchmal mit banalen und hanebüchenen Äußerungen der Politik und der Tatsache, dass zu wenige Bürger ein Bewusstsein für ihre Grundrechte entwickelt haben.
Grundrechte werden obsolet, wenn sie nicht wahrgenommen werden. Wahrgenommen werden sollten sie von denjenigen, für die sie geschaffen wurden: Den Bürgern!
Quellen:
(*) Josef Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit – Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates, Berlin, 1983, ISBN 3-11-009816-4
und
Bundeszentrale für politische Bildung
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